Bild "(R)echt einfach

Update: Herausgabe von Forschungsdaten. Forschungseinrichtungen werden gestärkt. X muss Forschungsdaten trotzdem (noch) nicht herausgeben

Im Februar 2025 hatte das Landgericht Berlin im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass die Plattform X Forschungsdaten an Forschungseinrichtungen in Echtzeit herausgeben muss. Wir hatten darüber berichtet. Gegen diese einstweilige Verfügung hatte X wie angekündigt Widerspruch eingelegt. Daraufhin hat das Landgericht Berlin II im Mai 2025 die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Trotz der Aufhebung der einstweiligen Verfügung enthält das Urteil eine für Forschungseinrichtungen wichtige Feststellung: Forschungseinrichtungen können auf Herausgabe von Daten in dem Land klagen, in dem sie ihren Sitz haben. Sie müssen nicht am Sitz der Online-Plattform klagen. Diese Möglichkeit erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich. Das Gericht lehnt den Anspruch auf Herausgabe der Daten in Echtzeit auch nicht grundsätzlich ab. Es begründet die Aufhebung der einstweiligen Verfügung in diesem Fall damit, dass die Forschungseinrichtungen zu lange gewartet hätten, bevor sie mit der einstweiligen Verfügung die Herausgabe der Daten von X verlangt hatten.

Wenn Daten dringend gebraucht werden, um bestimmte Untersuchungen durchzuführen, müssen Forschungseinrichtungen schnell handeln. Sie dürfen mit einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht zu lange warten. Um einen Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen zu können, muss die Sache „dringlich“ bzw. „eilbedürftig“ sein. Voraussetzung ist, dass nur eine schnelle Gerichtsentscheidung schwerwiegende Nachteile verhindern kann. Wartet der Anspruchssteller zu lange mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, kann die Eilbedürftigkeit entfallen. Das ist hier passiert: Nachdem X die Herausgabe der Daten Ende November 2024 abgelehnt hatte, haben die Forschenden mehr als zwei Monate gewartet und erst im Februar 2025 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt. Damit haben sie nach Auffassung des Gerichts selbst zu erkennen gegeben, dass es ihnen auf eine möglichst schnelle Entscheidung nicht ankommt. Dass die Daten für die Untersuchung einer möglichen Wahlmanipulation im Zusammenhang mit der Bundestagswahl benötigt werden, überzeugte das Gericht nicht von der Eilbedürftigkeit. Nach der Auffassung des Gerichts sei bereits im November 2024 klar gewesen, dass es Neuwahlen geben werde. Der Termin für die Neuwahl sei seit Ende Dezember 2024 bekannt gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Forschenden die Herausgabe der benötigten Daten bei Gericht beantragen können und müssen.

Welche Voraussetzungen für den Anspruch auf Herausgabe von Daten auf der Grundlage des Digital Services Act (DSA) erfüllt sein müssen und wie die gegenläufigen Interessen gewichtet werden, ist weiterhin nicht klar. Mit den von X gegen den Anspruch auf Herausgabe der Daten vorgebrachten Argumenten musste sich das Landgericht Berlin II nicht beschäftigen. X hatte sich auf die Grundrechte Privatheit und Meinungsfreiheit der betroffenen Nutzer:innen berufen. Welche Rechte überwiegen – die Rechte der Nutzer:innen von Online-Plattformen auf der einen Seite oder die Rechte der Wissenschaft und der Allgemeinheit auf der anderen Seite –, werden die Gerichte in Zukunft beurteilen müssen.

Charlotte Werther, LL.M. ist Juristin und wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Open Search Foundation e.V. Im Rahmen des Projekts PriDI beschäftigt sie sich mit der grundrechtskonformen Gestaltung einer offenen Suchinfrastruktur.