Öffentliche Register im Internet und der Datenschutz – wie der der BGH in drei Entscheidungen alle Register zieht
Handelsregister, Vereinsregister, Umweltregister – um nur einige Beispiele für öffentliche Register zu nennen. Die Landschaft dieser Datenquellen ist thematisch vielfältig. Ein Großteil der Registerdaten ist im Internet, teilweise frei zugänglich, abrufbar. Doch wie steht dieser Vorgang im Verhältnis zum Datenschutz-Recht? Dazu nahm der BGH 2024 in drei Entscheidungen Stellung. Im Fokus: das Recht betroffener Personen auf Löschung ihrer Daten (siehe BGH vom 23.01.2024 – II ZB 7/23; BGH vom 23.01.2024 – II ZB 8/23; BGH vom 04.06.2024 – II ZB 10/23).
Auf der einen Seite bejaht der BGH das öffentliche Interesse an der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Registern – das diese Daten online abgerufen werden können, gilt als Rechtspflicht von allgemeiner hoher Bedeutung. Auf der anderen Seite gibt er Hinweise, wie dies mit den Rechten der betroffenen Personen in Einklang zu bringen ist. Hierbei bildet insbesondere Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die Basis.
Ein Ergebnis zieht der BGH über alle Register: Er stellt klar, dass die Einsehbarkeit über das Internet und die physische Einsichtnahme hinsichtlich der Eingriffsintensität in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen unterschiedlich zu bewerten sind.
Eine höhere Eingriffsintensität erfordert organisatorische Maßnahmen zu deren Abmilderung. Notwendig ist eine systematische Möglichkeit, die eigenen Daten löschen zu lassen oder den Zugriff darauf zu beschränken.
Auch das Recht auf Vergessenwerden muss bei der Abrufbarkeit von Daten über die Registerportale mit abgewogen werden. Das Recht auf Vergessenwerden resultiert ebenfalls aus Artikel 17 der DS-GVO und regelt die Löschung oder Zugangsbeschränkung von im Internet verfügbaren personenbezogenen Daten – also beispielsweise auch Einträge die sich durch Suchmaschinen auffinden lassen. Für ein Recht auf Löschung oder Zugangsbeschränkung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Inwieweit der BGH seine Feststellungen zum Vereinsregister aber auf das Handelsregister übertragen würde, bleibt offen. Eine Begrenzung der Abruffrist von Einträgen wird auch hierzu in der Literatur gefordert. Gerade in dieser Hinsicht wären nun punktuelle Klarstellungen durch den Gesetzgeber im Registerrecht geboten.
Welche Bedeutung haben die Entscheidungen für die Entwicklung eines offenen Web-Index?
Die Entscheidungen verdeutlichen Folgendes: Das Recht auf Löschen und Vergessen ist in der Datenschutz-Grundverordnung verbrieft. Es hat grundrechtliche Anknüpfungspunkte. In der Praxis liegen die Tücken im Detail. Dies gilt es auch bei der Datensammlung durch einen offenen Web-Index zu beachten.
Sicherlich liegt die Indexierung des Internets im öffentlichen Interesse. Andererseits gebietet der Grundrechtsschutz Einzelner, bestimmte Daten von einer schrankenlosen Weiterverbreitung auszunehmen.
PriDI-Team-Mitglied und Jurist Paul Christopher Johannes von der Universität Kassel verfasste einen ausführlichen Besprechungsaufsatz zum Thema „Öffentliche Register im Internet und Datenschutz“. Der Aufsatz erschien in der Fach-Zeitschrift „DER BETRIEB“ vom 25.November 2024, Heft 48, Seite 2947. Der Artikel ist hier (kostenpflichtig) abrufbar.