Update: Google muss Chrome doch nicht verkaufen – Wettbewerber sollen aber Zugriff auf Teile des Webindex erhalten
Im Kartellrechtsprozess gegen Google hat der US District Court in Washingten DC entschieden: Google wird nicht zerschlagen. Google muss sich nicht von seinem Webbrowser Chrome und dem Betriebssystem Android trennen. Wie bisher darf Google außerdem auch weiterhin andere Unternehmen dafür bezahlen, dass die seine Angebote, z.B. die Suche, Chrome und Gemini, in den Diensten anderer Unternehmen vorinstalliert werden. Anders als in Europa müssen Endnutzer in den USA nicht ausdrücklich gefragt werden, welche Suchmaschine oder welchen Browser sie nutzen wollen.
Das Gericht hat die Praxis von Google, Partner dafür zu bezahlen, dass diese die Google-Dienste auf ihren Produkten anbieten, nicht verboten. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis darf sich Google aber keine Exklusivität mehr vertraglich zusichern lassen. Die Vorinstallation von Google-Diensten gegen Geld ist für viele Unternehmen eine zentrale Einnahmequelle. Würde diese wegfallen, würden (potenzielle) Wettbewerber von Google finanziell geschwächt, was letztlich auch den Verbrauchern schaden könnte.
Zur Beseitigung des festgestellten Wettbewerbsverstoßes verpflichtet das Gericht Google dazu, mindestens sechs Jahre lang bestimmte Daten aus seiner Suchmaschine mit Dritten, z.B. anderen Suchmaschinenbetreibern und KI-Entwicklern, zu teilen. Dazu gehören u.a. auch Teile des Google-Index. Der Zugang zu diesen Daten soll die Entwicklung und Etablierung von Konkurrenzprodukten fördern. Der Zugang zu relevanten Daten ist regelmäßig die größte Hürde für neue Player.
Wie genau der Zugang zu den Daten aus der Suchmaschine ausgestaltet werden soll und um welche Daten es sich genau handelt, ist noch nicht klar. In der mündlichen Verhandlung war angeklungen, dass sich das Gericht beim Datenzugang an den Regelungen des europäischen Digital Markets Act orientieren könnte. Demnach müssen als Gatekeeper eingestufte Anbieter in Europa ihren Wettbewerbern Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen gewähren (Art. 6 XI VO (EU) 2022/1925). Die Entscheidung des Gerichts bleibt jetzt allerdings hinter dieser Regelung zurück.
Der Verlauf des Falles wurde durch das Aufkommen von Künstlicher Intelligenz beeinflusst. Als Grund dafür, Google nicht zu zerschlagen, nannte das Gericht die ständige Veränderung der Märkte durch die Fortschritte im Bereich KI. Nach Auffassung des Gerichts würden die neuen KI-Anbieter wie z.B. OpenAI Google zurückdrängen.
Das Gericht gab den Parteien auf, darüber zu verhandeln, wie die Entscheidung des Gerichts umgesetzt werden kann. Google hat außerdem bereits angekündigt, Berufung gegen die Entscheidung einlegen zu wollen.
Es werden also noch Jahre vergehen, bis dieser Fall endgültig geklärt wird. Umso wichtiger bleibt es, eine europäischeAlternative zum Google-Index aufzubauen. Dies ist Gegenstand des Projekts „OpenWebSearch.EU“. Es basiert auf einem werteorientierten Ansatz und stellt kommerzielle Interessen in den Hintergrund. Das Projekt PriDI untersucht rechtliche Aspekte eines offenen Webindex, wie er zur Zeit von OpenWebSearch.EU entwickelt wird.
Charlotte Werther, LL.M. ist Juristin und wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Open Search Foundation e.V. Im Rahmen des Projekts PriDI beschäftigt sie sich mit der grundrechtskonformen Gestaltung einer offenen Suchinfrastruktur.



