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Hausaufgaben für Google – Interoperabilität und Datenzugang als Grundlage für wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Suchmaschinen und KI

Das Duell Europäische Kommission gegen Google bekommt ein neues Kapitel.

Was ist passiert?

Am 27. Januar 2026 hat die Europäische Kommission ein sogenanntes Präzisierungsverfahren nach Art. 8 Abs. 2 Digital Markets Act (DMA) eingeleitet. Ziel des Verfahrens ist es, Googles Verpflichtungen als Gatekeeper nach dem DMA zu spezifieren. Das Verfahren soll Druck ausüben, damit Google die Verpflichtungen aus dem DMA einhält.

Der Digital Markets Act dient dazu, den Wettbewerb auf digitalen Märkten zu fördern. Sogenannte Gatekeeper müssen bestimmte Verpflichtungen erfüllen, damit digitale Märkte geöffnet bzw. offen gehalten werden und fairer Wettbewerb entstehen kann. Dafür müssen Gatekeeper u.a. Interoperabilität gewährleisten und Zugang zu bestimmten Daten ermöglichen.

Worum geht es in dem Verfahren?

Google ist die Suchmaschine mit den weltweit größten Marktanteilen. Dabei setzt Google vermehrt auch auf KI als Suchanwendung. Die Marktmacht von Google macht es schwierig für alternative Suchmaschinen und KI-Abieter relevante Marktanteile zu gewinnen.

Um den Markt für Suchmaschinen KI-Anwendungen zu öffnen und möglichst offen zu halten, muss Google u.a.

  1. gemäß Art. 6 Abs. 7 DMA Drittanbietern einen Zugang zu seinem System ermöglichen, d.h. Interoperabilität gewährleisten. Es gehtinsbesondere um Funktionen, die von Google-eignen KI-Diensten wie Gemini genutzt werden. Dabei darf Google Drittanbieter nicht schlechter behandeln als seine eigenen Google-Dienste. Im Rahmen des Präzisierungsverfahrens soll jetzt genauer festgelegt werden, wie Google diese Verpflichtung aus dem DMAumsetzen muss.
  2. gemäß Art. 6 Abs. 11 DMA Anbietern von alternativen Suchmaschinen Zugang zu anonymisierten Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten zu ermöglichen, über die Google Search verfügt. Den Zugang muss Google zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen gewähren.

Bisher ist unklar, welche Daten Google teilen muss und wie personenbezogene Daten anonymisiert werden müssen, damit der geteilte Datensatz trotzdem nutzbar bleibt. Um sicherzustellen, dass Art. 6 Abs. 11 DMA tatsächlich Innovationen fördert und zumehr Wettbewerb auf dem Suchmaschinenmarkt beiträgt, müssen die Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten, die Google Dritten zu Verfügung stellt, nutzbar sein. Sie dürfen nicht durch überbordene Anonymisierung unter dem Deckmantel des Datenschutzes unbrauchbar gemacht werden.

Gleichzeitig muss der Schutz personenbezogener Daten, die sich in diesen Datensätzen wiederfinden, natürlich gewahrt werden. Unter anderem dieses Spannungsfeld versucht die Kommission jetzt durch dieses Verfahren aufzulösen, indem sie die Anforderungen an die Anonymisierung der Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten konkritisieren will.

Wenig überraschend ist, dass die Vorstellungen auseinander gehen, was genau faire, zumutbare und diskriminierungsfreie Bedingungen sind. In dem Verfahren will die Europäische Kommission daher auch präzisieren, was darunter zu verstehen ist.

Wie geht es weiter?

Es geht derzeit noch nicht darum, einen Verstoß festzustellen oder ein Bußgeld zu verhängen. Ziel des Verfahrens ist es, im Austausch mit Google technische Vorgaben zur Erfüllung von Art. 6 Abs. 7 und Abs. 11 DMA zu definieren. Die Wahl dieses Verfahrens hat vermutlich strategische Gründe. Die wirksame Umsetzung der Verpflichtungen aus Art 6 Abs. 7 und Abs. 11 DMA und damit wirksamer Wettbewerb können so möglicherweise schneller erreicht werden, als mit einem Ermittlungs- und Bußgeldverfahren. Das Ergebnis eines Ermittlungs- und Bußgeldverfahrens wäre die Feststellung eines möglichen Verstoßes und ggf. die Festsetzung eines Bußgeldes. Noch nicht klar wäre, wie der Verstoß beseitigt werden kann und muss.

Die beiden Verfahren sollen innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden. Dazu wird die Europäische Kommission Google einen ersten Entwurf der aus Sicht der Kommission notwendigen Maßnahmen vorlegen. Dritte können zu den von der Kommission vorgesehen Maßnahmen Stellung nehmen. Dazu werden nichtvertrauliche Zusammenfassungen veröffentlicht.

Hält Google sich nicht an die Vorgaben, kann die Europäische Kommission ein förmliches Verfahren einleiten, an dessen Ende möglicherweise empfindliche Bußgelder stehen.

Charlotte Werther, LL.M. ist Juristin und wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Open Search Foundation e.V.. Im Rahmen des Projekts PriDI beschäftigt sie sich mit der grundrechtskonformen Gestaltung einer offenen Suchinfrastruktur.