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Freunde finden leicht gemacht?

Das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 2. Dezember 2025

Das soziale Netzwerk Facebook, das zum Meta-Konzern gehört, ist darauf ausgelegt, dass möglichst viele Personen die Plattform nutzen. Je mehr Menschen die Plattform nutzen, desto interessanter und nützlicher wird sie. Das ist der sogenannte Netzwerkeffekt. Facebook geht es außerdem darum, so viele Daten wie möglich zu sammeln, um mit Hilfe von personalisierter Werbung möglichst viel Geld zu verdienen.

Um Menschen auf die Plattform zu lotsen und Daten zu sammeln, verstößt Facebook gegen Datenschutzrecht. Das hat das Landgericht Berlin II mit seinem Urteil vom 02.12.2025 festgestellt (Az.: 15 O 569/18).

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens war die Funktion “Freunde finden”. Um sich auf Facebook mit Menschen zu vernetzen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist die sogenannte “Freunde finden” Funktion. Über diese Funktion können Nutzende die auf ihren Endgeräten hinterlegten Kontaktdaten auf einen Facebook-Server hochladen. Das sind z.B. Kontakte, die auf dem Handy gespeichert oder in E-Mail Diensten hinterlegt sind. Das funktioniert unabhängig davon, ob diese Kontakte selbst bei Facebook registriert sind oder nicht. Die Daten werden dann von Facebook für die Kontaktsuche und für Kontaktvorschläge verwendet.

In dem Verfahren ging es außerdem um Nutzungsprofile der registrierten Nutzenden, die Facebook für personalisierte Werbung erstellt hat. Dazu wertet Facebook u.a. Facebook-Aktivitäten aus, ohne dass dafür eine Einwilligung des Nutzenden vorlag.

Was genau ist das Problem?

Problematisch an der “Freunde finden” Funktion ist, dass Daten von Personen auf Servern von Facebook gespeichert werden, die selbst gar nicht auf der Plattform registriert sind. Diese Personen haben sich bewusst oder unbewusst entschieden, Facebook ihre Daten nicht zur Verfügung zu stellen. Trotzdem landen ihre Daten am Ende doch bei Facebook und werden dort verarbeitet. Damit muss der Durchschnittsverbraucher nach Auffassung des Gerichts nicht rechnen. Die Speicherung der Daten von Personen, die Facebook selbst nicht nutzen, hat für diese Personen auch keinen Mehrwert.

Bei den Nutzungsprofilen ist die umfassende Datenverarbeitung problematisch, weil sie im Wesentlichen der Gewinnmaximierung von Facebook aber nicht den Nutzenden selbst dient.

Grafik zum Facebook-Urteil

Und was heißt das jetzt?

Das Landgericht Berlin II hält diese Praktiken für rechtswidrig. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Datenverarbeitung erkennt das Gericht nicht. Das Landgericht Berlin II hat Facebook daher verurteilt, es zu unterlassen, auf Daten von Personen zuzugreifen, die nicht selbst bei Facebook registriert sind. Die bereits gesammelten Daten muss Facebook aber nicht löschen.

Ob die eigenen Daten bei Facebook gelandet sind, obwohl man selbst gar nicht bei Facebook ist, lässt sich herausfinden. Gemäß Art. 15 DS-GVO besteht ein Recht auf Auskunft. Um dieses Recht auszuüben, reicht eine formlose Anfrage. Mehr Informationen zum Recht auf Auskunft haben wir hier zusammengefasst. Als Betroffener hat man auch das Recht, seine Daten wieder löschen zu lassen. Wie das geht, erklären wir in diesem Beitrag.

Zu den Nutzungsprofilen hat das Landgericht Berlin II festgestellt, dass Facebook dafür eine Zustimmung der Nutzenden benötigt. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, ist das Erstellen von Nutzungsprofilen für Werbezwecke unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts verfolgt Facebook mit dieser Datenverarbeitung hauptsächlich eigene Gewinninteressen. Für die Nutzung der Plattform durch die Nutzenden sei es nicht erforderlich, Nutzerprofile zu erstellen.

Die Verwendung besonders sensibler Daten ist von der Einwilligung gedeckt

Gescheitert ist der Antrag der Klägerin, Facebook die Verwendung von besonders sensiblen Daten für Nutzungsprofile zu untersagen. Besonders sensible Daten sind z.B. religiöse oder politische Ansichten oder Gesundheitsinformationen. Nach Auffassung der Klägerin in dem Verfahren sei die dafür von Facebook eingeholte Zustimmung nicht wirksam und nicht ausreichend transparent. Das Gericht hält die von Facebook eingeholte Einwilligung dagegen für ausreichend und hat den Klageantrag abgewiesen.

Kein Beweis für Nutzungsprofile von nicht registrierten Nutzern

Die Klägerin wirft Facebook auch vor, Nutzungsprofile von nicht registrierten Nutzenden zu erstellen – auch diese Praktik wollte die Klägerin verbieten lassen. Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht hatte Zweifel daran, dass Facebook tatsächlich Nutzungsprofile auch von nicht registrierten Nutzenden erstellt. Facebook hatte das im Verfahren bestritten.

Was lange währt – der Verlauf des Verfahrens

Die Klage ist bereits seit 2018 rechtshängig. Es musste erst geklärt werden, ob die Klägerin überhaupt klagebefugt ist. Bis diese Frage geklärt war, wurde das Verfahren ausgesetzt. Im März 2025 hatte der Bundesgerichtshof dann festgestellt, dass Verbraucherverbände bei Verstößen gegen die DS-GVO klagebefugt sind (Urteil vom 27.02.2025 – I ZR 186/17). Das Verfahren vor dem LG Berlin II wurde nach dieser Klarstellung wieder aufgenommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Facebook hat Berufung eingelegt. Auch die Klägerin will gegen die abgewiesenen Klageanträge im Wege einer Anschlussberufung vorgehen. Gleichwohl werden sich Plattformen und Netzwerke, die vergleichbare Funktionen nutzen, jetzt schon überlegen müssen, ob sie diese Praxis aufrecht erhalten.

Grafik Facebook Datensauger

Gibt es ähnliche Verfahren?

Ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Berlin II betrifft WhatsApp, das ebenfalls zum Meta-Konzern gehört. Mit Urteil vom 23.02.2026 (Az.: 52 O 22/17) hat das Gericht WhatsApp verboten, Daten von WhatsApp und Daten von Dritten, die WhatsApp nicht nutzen, an Facebook weiterzugeben. Die dafür von WhatsApp vorgesehene Einwilligung sei unwirksam.

Die von WhatsApp verwendeten Nutzungsbedingungen sahen vor, dass WhatsApp und Facebook standardmäßig auf alle im Adressbuch gespeicherten Telefonnummern zugreifen können soll – also auch auf Daten Dritter, die die beiden Dienste gar nicht selbst nutzen. Die WhatsApp- und Facebook-Nutzenden sollten bestätigen, dass sie zur Weitergabe dieser Daten berechtigt seien.

Beide Verfahren zeigen, dass der Meta-Konzern um jeden Preis Daten absaugen möchte. Dabei nimmt der Konzern keine Rücksicht darauf, ob Personen seine Dienste nutzen oder nicht. Diese Praktiken machen es fast unmöglich, der Datensammelwut aus dem Weg zu gehen und zeigt, welchen Wert Datenschutz und Grundrechte für die großen Tech-Konzerne haben.

Charlotte Werther, LL.M. ist Juristin und wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Open Search Foundation e.V. Im Rahmen des Projekts PriDI beschäftigt sie sich mit der grundrechtskonformen Gestaltung einer offenen Suchinfrastruktur.