Key Visual Recht bekannt

Wenn schon meine Daten, dann aber die richtigen!

Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

Jede Person hat das Recht, selbst zu bestimmen, was mit ihren persönlichen Daten geschieht. Deswegen kannst Du Unternehmen, Behörden und Organisationen fragen: Habt Ihr Daten von mir und wenn ja, was wisst Ihr eigentlich über mich? Wenn Du dann weißt, wo welche Daten von Dir gespeichert sind, kannst Du anfangen, aufzuräumen und die Löschung Deiner Daten verlangen.

Was ist aber, wenn Du eigentlich einverstanden bist, dass Deine Daten gespeichert sind und verwendet werden – nur Deine Daten sind falsch oder unvollständig? Zum Beispiel, Deine Adresse, die Du in einem Online-Shop hinterlegt hast, in dem Du ab und an bestellst. In diesem Fall musst Du die Daten nicht löschen lassen und neu anlegen. Du kannst gemäß Art. 16 DSGVO verlangen, dass Deine Daten berichtigt oder vervollständigt werden.

Dazu schreibst Du die Stelle an, bei denen falsche oder unvollständige Daten von Dir hinterlegt sind. Diese muss die Daten nach Deiner Aufforderung unverzüglich berichtigen bzw. vervollständigen. Wie lange das dauern darf, hängt vom Umfang der Berichtigung ab. Länger als einen Monat sollte es aber nicht dauern.

Und wozu ist das wichtig?

Indem Du deine Daten korrigieren lässt, stellst Du sicher, dass keine veralteten oder falschen Daten von Dir kursieren. Es schützt Dich auch davor, dass Entscheidungen oder Prozesse auf fehlerhaften oder unvollständigen Daten beruhen.

Weitere Informationen zu deinen Rechten aus Art. 16 DSGVO findest du auf der Website der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI).

Auch interessant: Du willst wissen, wer was über Dich gespeichert hat? Dann lies unseren Beitrag zu Artikel 15 DSGVO: Dein Recht auf Auskunft. Du willst deine Daten bei einer Institution löschen lassen? Artikel 17 DSGVO gibt Dir das Recht dazu.