Key Visual Recht bekannt

Was weißt du über dich –
und wer weiß es noch?

Art. 15 DSGVO: Recht auf Auskunft

Stell dir vor, jemand führt ein Tagebuch über dich.
Wann du online warst, was du gekauft hast, auf welchen Seiten du unterwegs warst… Gruselig?
Welcome to the modern age of internet.
Aber zum Glück bist du dem nicht schutzlos ausgeliefert. Deine Waffe: Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Du hast nämlich das Recht zu fragen: „Habt ihr Daten, die mich betreffen und wenn ja, was wisst ihr eigentlich über mich?“ Konkret müssen dir die Behörde oder das Unternehmen, welches deine Daten verarbeitet, Auskunft darüber geben:

  • welche Daten verarbeitet wurden oder werden
  • woher die Daten kommen
  • wozu sie verwendet wurden oder werden
  • an wen diese Daten weitergegeben wurden oder werden
  • wie lange diese Daten gespeichert wurden oder werden
  • und welche Rechte dir zustehen (Spoiler: einige!)

Keine Sorge – um nachzufragen brauchst Du kein Jura-Studium. Du kannst mündlich, z.B. per Telefon, oder schriftlich, z.B. per E-Mail oder Brief nachfragen. Dabei musst du beschreiben, was du wissen willst und deine Identität bestätigen. Du musst aber nicht beschreiben, welche Informationen Du genau haben möchtest und auch nicht begründen, wieso du das wissen willst.

Wenn „objektiv begründete Zweifel an der Identität“ vorliegen, kann zur Legitimierung eine Kopie deines Personaldokuments verlangt werden (vgl. Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Es reicht dann aber aus, wenn aus dem Ausweis das Geburtsdatum, der Name, die Anschrift und die Gültigkeitsdauer des Dokuments ersichtlich sind; die anderen Daten darfst du in der Kopie des Dokuments schwärzen.

Das Gute ist: Die Behörde bzw. das Unternehmen muss dir auf jeden Fall antworten. Die Antwort muss „unverzüglich“ kommen. Was genau „unverzüglich“ heißt, hängt von der Art und dem Umfang deiner Anfrage ab. Es darf aber nicht länger als einen Monat dauern, bis du eine Antwort erhältst. Die Antwort muss leicht zugänglich und verständlich sein. Wenn eine unverständliche oder gar keine Antwort zurückkommt, kannst du dich an die Datenschutzbehörde deines Bundeslands wenden.

Und wozu das alles? Nur wer weiß, was über ihn gespeichert ist, kann sich auch wehren – Information ist Macht.

Weitere Informationen zu deinen Rechten aus Art. 15 DSGVO findest du auf der Website der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI)

Gleich weiterlesen:
„Löschen, bitte!“ Dein Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO)