Ein Android-Smartphone muss auch ohne Gmail funktionieren!
Das Landgericht Mainz stärkt den Wettbewerb und die Wahlfreiheit der Nutzenden.
Damit Nutzende ein Google-Konto erstellen und damit z.B. ein Android-Smartphone einrichten können, war lange Zeit eine Gmail-Adresse notwendig. Die Einrichtung eines Android-Smartphones mit E-Mail-Adressen anderer Anbieter war entweder gar nicht möglich oder sehr umständlich. Die Nutzung des Android-Smartphones war somit faktisch an eine Gmail-Adresse gekoppelt. Diese Kopplung von Android mit anderen Google-Diensten ist unzulässig, hat das Landgericht Mainz jetzt entschieden (Urteil vom 12.08.2025, Az.: 12 HK O 32/24).
Durch die Kopplung von Android und der Gmail-Adresse gab es für die Nutzenden kaum Anreize, andere E-Mail-Anbieter zu nutzen. Die Kopplung hat damit dazu beigetragen, Gmail als einen der führenden E-Mail-Dienste in Europa zu etablieren und die Abhängigkeit von Google zu verstärken. Alternative Anbieter hatten das Nachsehen. Das trifft vor allem auch europäische Anbieter mit strengem Datenschutz.
Wie Google das Urteil umsetzt, bleibt abzuwarten. Denkbar wäre ein sog. „Choice-Screen“. Dabei können Nutzende direkt bei der Anmeldung zwischen verschiedenen E-Mail-Anbietern wählen. Die Wirksamkeit eines solchen Choice-Screens ist allerdings umstritten. Es kommt zudem maßgeblich auf die konkrete Gestaltung des Auswahlbildschirms an. Als nicht ausreichend beurteilte das Gericht die zwischenzeitlich von Google eingeführte Möglichkeit, ein Google-Konto mit einer Telefonnummer einzurichten. Es wurde nämlich trotzdem weiter automatisch eine Gmail-Adresse erstellt. Dem Nutzenden wurde Gmail damit praktisch „aufgedrängt“, obwohl der Nutzende sich für eine andere Form der Registrierung ohne Gmail entschieden hatte. Sofern – wie Google im Verfahren behauptet haben soll – aus technischen Gründen eine Gmail-Adresse tatsächlich notwendig sein sollte, darf diese nach Auffassung des Gerichts nicht sichtbar und auch nicht nutzbar sein. Nur so sei eine echte Wahlfreiheit der Nutzenden und echter Wettbewerbgewährleistet.
Geklagt hatten zwei deutsche E-Mail-Anbieter auf der Grundlage des Digital Markets Act (DMA). Es handelt sich um eines der ersten Verfahren, in denen Wettbewerber gegen Google auf der Grundlage des DMA geklagt hatten.
Die Entscheidung des Landgerichts Mainz ist auf die Einrichtungsvorgänge bei Google Play (App-Store), YouTube und den Browser Chrome übertragbar. Auch diese Dienste müssen zukünftig gleichberechtigt, die Einrichtung mit anderen E-Mail Adressen zulassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Google hat Rechtsmittel eingelegt. Jetzt muss das Oberlandesgericht Koblenz entscheiden. Die Europäische Kommission beschäftigt sich ebenfalls mit der Praxis von Google, Android und andere Dienste miteinander zu verbinden. Wann es dazu eine Entscheidung auf europäischer Ebene geben wird, ist derzeit nicht absehbar.
Der DMA stärkt die Rechte von Nutzenden und Wettbewerbern gegenüber den großen Tech-Konzernen. Für die großen Plattformunternehmen, die von er Europäischen Kommission als sog. „Gatekeeper“ bestimmt wurden, gelten klare und strenge Regeln, um Transparenz, Vielfalt und fairen Wettbewerb auf digitalen Märkten zu sichern. Dazu gehört u.a., dass Gatekeeper verschiedene Dienste nicht koppeln dürfen. Den großen Plattformen soll damit die Grundlage entzogen werden, auf der sie ihre Macht aufgebaut haben. Ob der DMA aber tatsächlich ein wirksames Werkzeug gegen die Vormachtstellung der großen Tech-Konzerne sein kann, muss sich noch zeigen. Nicht jeder Wettbewerber kann es sich leisten, ein solches Verfahren zu führen.
Charlotte Werther, LL.M. ist Juristin und wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Open Search Foundation e.V. Im Rahmen des Projekts PriDI beschäftigt sie sich mit der grundrechtskonformen Gestaltung einer offenen Suchinfrastruktur.



